S t a t u t e n
SPORTS MEDIA AUSTRIA
beschlossen von der Generalversammlung 2021 in Wien
§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen "Sports Media Austria - Vereinigung Österreichischer Sportjournalistinnen und Sportjournalisten" und ist die Interessen- und Standesvertretung der bei Medien in Österreich tätigen haupt- und nebenberuflichen Sportjournalistinnen und Sportjournalisten, Sportfotografinnen und Sportfotografen sowie im Sportbereich tätigen Kameraleuten und Regisseurinnen und Regisseuren sowie bei Medien im Ausland tätigen österreichischen Sportjournalistinnen und Sportjournalisten.
Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Republik Österreich, zu dessen verfassungsmäßigen Grundsätzen er sich bekennt. Alle im Folgenden genannten Funktionen stehen selbstverständlich weiblichen, männlichen und diversen Personen offen.
§ 2 - Zweck des Vereins
Der Verein ist unpolitisch und gemeinnützig im Sinne der BAO, er vertritt die Interessen der in "Sports Media Austria" organisierten Sportjournalistinnen und Sportjournalisten vor allem in beruflichen Belangen. Zu seinen Aufgaben gehören Vertretung gegenüber Sportveranstaltern, Sportverbänden und -vereinen sowie deren Beschäftigten und Mitgliedern, Zusammenarbeit mit Berufsverbänden für Journalistinnen und Journalisten sowie Mediengewerkschaften, Aus- und Fortbildung von Sportjournalistinnen und Sportjournalisten sowie die Wahrung des beruflichen Ansehens.
Der Verein ist als Vertreter Österreichs Mitglied bei der Internationalen Sports Press Association (AIPS).
§ 3 - Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch die in den Punkten 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden: Als ideelle Mittel gelten:
a) Vertretung der Interessen der österreichischen Sportjournalistinnen und Sportjournalisten als deren Standesvertretung gegenüber Behörden, Verbänden und anderen Organisationen im In- und Ausland, insbesondere durch Serviceleistungen zur Erleichterung der beruflichen Tätigkeit seiner Mitglieder.
b) Pflege von Kontakten zu Organisationen mit gleichartigen Zielen im In- und Ausland,
c) Durchführung von sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen,
d) Förderung und Weiterbildung von Nachwuchs-Sportjournalistinnen und - Sportjournalisten,
e) Herausgabe von Mitteilungsblättern zur Information der Mitglieder,
f) Abhaltung von Schulungen und Lehrgängen.
Die dafür erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge,
b) Erträge aus Veranstaltungen, Publikationen sowie Erlöse aus Serviceleistungen (AIPS-Ausweise, etc.),
c) Zuwendungen wie Spenden, Subventionen, Sponsoring sowie Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln, etc
§ 4 - Mitgliedschaft
Mitglieder können alle für österreichische Medien tätige Sportjournalistinnen und Sportjournalisten sowie im Ausland tätige österreichische Sportjournalistinnen und Sportjournalisten werden. Sie gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder. Die Mitgliedschaft läuft, analog mit dem vom Weltverband AIPS praktizierten Zeitraum, für zwei Kalenderjahre und muss danach erneuert werden. Gegebenenfalls prüft die Mitglieder[1]Kommission die Rechtsgültigkeit von Mitglieds-Verlängerungen. Mitglieder wechseln bei Eintritt in den Ruhestand in den Status „Senioren-Mitglied“. Sie behalten ihren aktuellen Status.
Ordentliche Mitglieder sind all jene, die beruflich im sportlichen Medienbereich tätig sind, und zwar Hauptberuflich als Angestellte bei einem relevanten Medium (Print- oder elektronisch oder im Netz) oder freiberuflich tätige Sportjournalistinnen und Sportjournalisten (auf Verlangen sind Nachweise vorzulegen, die diese Tätigkeit belegen) Nebenberuflich, wenn ihre Tätigkeit ein gewisses Mindestmaß erreicht und auch Einkünfte damit verbunden sind. Die Beurteilung obliegt der Aufnahme-Kommission – diese ist auch angehalten, Nachweise einzuholen.
Ehrenmitglieder. Das sind Mitglieder, denen die Ehrenmitgliedschaft aufgrund besonderer Verdienste um den Sportjournalismus oder den Verein auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung verliehen worden ist.
Außerordentliche Mitglieder sind all jene, die im Medienbereich tätig sind, allerdings nicht ausschließlich für ein publizierendes Medium, sondern als Dienstleisterinnen bzw. Dienstleister (z.B. im PR-Bereich oder als dauerhafte Betreuerinnen und Betreuer in Medienfragen für Sportverbände und/oder Athletinnen und Athleten). Nebenberufliche Mitglieder, die das geforderte bzw. beurteilte Mindestmaß sportjournalistischer Tätigkeit nach Urteil der Aufnahme-Kommission nicht erreichen.
Antragsteller, die nur gelegentlich oder peripher im Sportjournalismus tätig sind, werden wegen Nichterfüllung der Kriterien nicht als Mitglied aufgenommen. Fördernde Mitglieder sind Personen, die direkt oder indirekt in wesentlichem Ausmaß dazu beitragen, für Mittel, die für die Realisierung der vom Verein verfolgten Ziele und/oder unterstützten Projekte notwendig sind, zu sorgen. Ferner besteht die Möglichkeit, dass der Vorstand junge, angehende Journalistinnen und Journalisten in die „Young Academy“ aufnimmt, um diese solcherart an die Mitgliedschaft heranzuführen und ihnen Kontakte mit dem Sportjournalismus zu erleichtern.
Zur Wahl der österreichischen Sportlerinnen und Sportler des Jahres sind nur ordentliche Mitglieder zugelassen.
§ 5 - Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet eine vom Vorstand eingesetzte, aus drei Mitgliedern bestehende Kommission nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen. Die Entscheidung muss einstimmig sein, falls nicht einstimmig, entscheidet der Vorstand.
Dem Vorstand steht das Recht zu, eine Aufnahme ohne Angabe von Gründen zu verweigern. Allerdings darf die Ablehnung weder aus politischen noch religiösen oder ethnischen Gründen erfolgen. Nach einer Ablehnung durch den Vorstand kann ein neuer Aufnahmeantrag erst nach einem Jahr neuerlich gestellt werden.
Eine Ernennung zum Ehrenmitglied oder Ehrenpräsidentin/Ehrenpräsidenten erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. § 6 - Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss durch den Vorstand.
Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende eines Kalenderjahres durch einen eingeschriebenen Brief mindestens sechs Wochen vor Ablauf erfolgen. In jedem Fall sind alle bis zum Austritt anfallenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins oder wenn das Mitglied trotz zweifacher schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages zwei Jahre im Rückstand ist, mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der entsprechenden schriftlichen Mitteilung die Berufung an die nächste Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Das Mitglied hat bis zum Ende der Mitgliedschaft die festgesetzten Beiträge zu entrichten und danach die Mitgliedskarte sowie sonstige vom Verein zur Verfügung gestellte Utensilien zurückzustellen.
§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss durch den Vorstand. Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende eines Kalenderjahres durch einen eingeschriebenen Brief mindestens sechs Wochen vor Ablauf erfolgen. In jedem Fall sind alle bis zum Austritt anfallenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins oder wenn das Mitglied trotz zweifacher schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages zwei Jahre im Rückstand ist, mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der entsprechenden schriftlichen Mitteilung die Berufung an die nächste Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Das Mitglied hat bis zum Ende der Mitgliedschaft die festgesetzten Beiträge zu entrichten und danach die Mitgliedskarte sowie sonstige vom Verein zur Verfügung gestellte Utensilien zurückzustellen
§ 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Für das aktive und passive Wahlrecht ist die ordentliche Mitgliedschaft sowie Volljährigkeit Voraussetzung. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins sowie der Stand der Sportjournalistinnen und Sportjournalisten leiden könnte. Sie haben die Satzungen sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8 - Vereinsorgane Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) das Präsidium
d) die Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen
e) der Ehrenrat
Die Funktionsperiode der Organe gem. Abs. 1 lit. b, c, d beträgt vier Jahre und endet mit der Wahl der neuen Organe. Eine Wiederwahl ist möglich.
§ 9 - Die Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt. Die Einladung dazu hat mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin zu erfolgen.
Eine außerordentliche Generalversammlung hat innerhalb von vier Wochen stattzufinden:
a) auf Beschluss des Vorstandes,
b) auf Beschluss der ordentlichen Generalversammlung,
c) auf schriftlichen und begründeten Antrag von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Mitglieder,
d) auf einhelliges Verlangen der Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer.
Zu allen Generalversammlungen hat der Vorstand sämtliche wahlberechtigten Mitglieder einzuladen. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen. Für die Behandlung eines bei der Generalversammlung gestellten Antrags ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmen notwendig.
Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen, außerordentlichen sowie Ehrenmitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind jedoch nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Eine Übertragung von Stimmen auf nicht stimmberechtigte Mitglieder ist nicht möglich. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind, unabhängig von der Anzahl der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.
Zur Beschlussfassung genügt, soweit die Satzungen nichts anderes vorsehen, die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Einer Änderung der Satzungen müssen jedoch mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Präsidentin bzw. der Präsident oder eine der Stellvertreterinnen/- bzw. einer der Stellvertreter. Sind diese verhindert, führt das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied den Vorsitz.
§ 10 - Aufgaben der Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr steht das Recht zu, in allen Belangen Beschlüsse zu fassen. Insbesondere sind ihr vorbehalten:
a) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und des Rechnungsabschlusses,
b) Entlastung des Vorstandes für die abgelaufene Funktionsperiode,
c) Beschlussfassung über den Voranschlag,
d) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes sowie der Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer,
e) Festsetzung der zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge,
f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
g) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von Mitgliedern,
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins.
§ 11 - Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) der Präsidentin/- bzw. dem Präsidenten sowie einer/- bzw. einem 1. und 2. Vizepräsidentin/- bzw. Vizepräsidenten,
b) der Generalsekretärin/- bzw. dem Generalsekretär und einer Stellvertreterin/- bzw. einem Stellvertreter,
c) der Schatzmeisterin/- bzw. dem Schatzmeister und einer Stellvertreterin/- bzw. einem Stellvertreter d) sowie Beisitzerinnen/- bzw. Beisitzern aus verschiedenen Fachsparten
Der Vorstand soll maximal aus 15 Mitgliedern bestehen. Bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder kann der Vorstand ein anderes wählbares Mitglied kooptieren. Ist mehr als die Hälfte der von der Generalversammlung gewählten Vorstandsmitglieder ausgeschieden, so ist zum Zweck der Neuwahl eine außerordentliche Generalversammlung abzuhalten.
Der Vorstand wird von der Präsidentin/bzw. vom Präsidenten und deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern nach Bedarf einberufen. Er ist bei Anwesenheit mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Den Vorsitz führt die Präsidentin/- bzw. der Präsident oder eine der Stellvertreterinnen/- bzw. einer der Stellvertreter.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Die Funktion eines Vorstandsmitglieds erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung durch die Generalversammlung oder durch Rücktritt. Dieser ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Der Rücktritt des gesamten Vorstands ist der Generalversammlung gegenüber zu erklären.
§ 12 - Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes (nach § 25 Abs 1a GmbHG) im Rahmen dieser Satzungen und der Beschlüsse der Generalversammlung zu führen. Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, soweit sie nicht einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind. Insbesondere ist er berechtigt und verpflichtet:
a) über Aufnahme (bei fehlender Einstimmigkeit der Aufnahmekommission) und Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden,
b) die Interessen der österreichischen Sportjournalistinnen und Sportjournalisten als deren Standesvertretung gegenüber Behörden, Verbänden und anderen Organisationen im In- und Ausland zu vertreten, sowie insbesondere Serviceleistungen zur Erleichterung der beruflichen Tätigkeit seiner Mitglieder zu schaffen.
c) sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen sowie Förderungen und Weiterbildungen von Nachwuchs-Sportjournalistinnen und -Sportjournalisten im Sinne des Vereinszwecks zu organisieren,
d) das Vereinsvermögen zu verwalten und bei Eingehen von finanziellen Verpflichtungen auf die finanziellen Möglichkeiten des Vereins Bedacht zu nehmen,
e) ordentliche oder außerordentliche Generalversammlungen einzuberufen und in diesen zu berichten.
§ 13 - Das Präsidium
Das Präsidium führt zwischen den Sitzungen des Vorstandes die laufenden Geschäfte. Es wird aus den nachstehend angeführten Mitgliedern des Vorstandes gebildet:
- Präsidentin/- bzw. Präsident,
- zwei Vizepräsidentinnen/- bzw. Vizepräsidenten,
- Generalsekretärin/- bzw. Generalsekretär, und
- Schatzmeisterin/- bzw. Schatzmeister.
Bei Bedarf können auch ein Besitzer bzw. eine Beisitzerin oder mehrere Beisitzer oder Beisitzerinnen oder ein Bundesländervertreter oder Bundesländervertreterin oder mehrere Bundesländervertreter bzw. -vertreterinnen beigezogen werden.
Das Präsidium ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig, wenn sich darunter die Präsidentin bzw. der Präsident oder eine bzw. einer der zwei Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten befindet.
Die Entscheidungen des Präsidiums sind in einem Protokoll festzuhalten, das den Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten ist. Entschieden wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigte
§ 14 - Vertretung des Vereins
Der Präsidentin/- bzw. dem Präsidenten obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Schriftstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind von der Präsidentin/- bzw. dem Präsidenten und der Generalsekretärin/- bzw. dem Generalsekretär, sofern sie vermögensrechtliche Angelegenheiten betreffen, von der Präsidentin/- bzw. vom Präsidenten gemeinsam mit der Schatzmeisterin/- bzw. dem Schatzmeister zu unterfertigen. Im Verhinderungsfall hat die jeweilige Stellvertreterin/- bzw. der jeweilige Stellvertreter zu unterfertigen.
§ 15 - Die Rechnungsprüfer
Durch die Generalversammlung werden jeweils drei Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfer sowie zwei Ersatz-Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüferinnen/- bzw. Rechnungsprüfer haben die satzungsgemäße Führung des Vereins zu überwachen und die Gebarung regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich vor der Generalversammlung, eingehend zu prüfen, wobei auch die aktuellen Kontostände festzustellen sind. Die Hauptprüfung haben drei Rechnungsprüferinnen/- bzw. Rechnungsprüfer möglichst im Beisein der Schatzmeisterin/- bzw. des Schatzmeisters vorzunehmen.
Die Rechnungsprüferinnen/- bzw. Rechnungsprüfer sind zu allen Sitzungen der Vereinsorgane einzuladen und berechtigt, an diesen mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie sind grundsätzlich nur der Generalversammlung verantwortlich und haben dieser in geeigneter Weise über ihre Tätigkeit zu berichten. Auf ausdrückliches und begründetes Verlangen des Vorstandes haben sie in Einzelfällen Überprüfungen vorzunehmen und darüber auch dem Vorstand zu berichten.
Scheidet eine Rechnungsprüferin/- bzw. ein Rechnungsprüfer vor Ablauf der Funktionsperiode aus, so rückt eine oder einer der beiden Ersatz-Rechnungsprüferinnen bzw. Ersatz-Rechnungsprüfer nach, fallen zwei Rechnungsprüferinnen/- bzw. Rechnungsprüfer aus, müssen beide Ersatz-Rechnungsprüferinnen/- bzw. Ersatz[1]Rechnungsprüfer tätig werden. Bei weiteren Ausfällen hat der Vorstand eine Not.Rechnungsprüferin/- bzw. einen Not-Rechnungsprüfer zu bestellen. Bei der folgenden Generalversammlung sind die entsprechenden neuen Rechnungsprüfer/- bzw. Rechnungsprüferinnen nachzuwählen.
§ 16 - Schiedsgericht
Streitigkeiten innerhalb des Vereins werden durch ein Schiedsgericht geschlichtet. Jede Streitpartei kann zwei Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter nominieren, die dann ein fünftes Vereinsmitglied zu der bzw. dem Schiedsgerichts-Vorsitzenden wählen. Kommt bei der Wahl zu der bzw. dem Vorsitzenden keine Einigung zustande, entscheidet das Los unter den Vorgeschlagenen. De Ziehung des Loses erfolgt durch das älteste Mitglied des Schiedsgerichts. Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei eine Stimmenthaltung unzulässig ist.
§ 17 - Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Bei dieser Generalversammlung muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein und mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der freiwilligen Auflösung des Vereins zustimmen. I
m Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen einer von der Generalversammlung zu bestimmenden gemeinnützigen Institution zu, die einen gleichen oder ähnlichen Zweck verfolgt.
Wien, 17.11.2021 / jl