Rechtsordnung

Gemäß der Statuten von Sports Media Austria (in der Folge SMA) wurde bei der 13. Vorstandssitzung am 22.10.1998 der Ehrenrat gegründet. Die vier ältesten Vorstandsmitglieder bilden die erste Instanz. Die zweite Instanz setzt sich zusammen aus: Dr. Franz VRANITZKY, Anton INNAUER und einem Vorstandsmitglied.

Grundsätzliches
Der Ehrenrat ist kein Gremium, das rechtliche Probleme lösen oder gerichtsähnliche Urteile fällen soll, sondern dient in erster Linie zur Wahrung des Ansehens der Sportjournalisten und Sportjournalistinnen im allgemeinen und des ÖSC im besonderen. Die zweite Instanz des Ehrenrats ist die Berufungsinstanz. An Beschlussfassungen müssen mindestens drei Mitglieder der angerufenen Instanz mitwirken.

Der Ehrenrat kann einberufen oder angerufen werden, falls Institute, Vereine, Sportverbände, Mitglieder oder andere Personen, die mit SMA in Verbindung stehen, dies verlangen. Die Beschwerden werden sich in den meisten Fällen gegen Unfairness in der Berichterstattung, Korruption (Geschenkannahme, Verstöße gegen die journalistische Kollegialität, Beleidigungen, unwahre Beschuldigungen, Verleumdungen u.ä.) richten.

Ehrenratssitzung
Ein Mitglied des Ehrenrates wird vor Beginn zum Vorsitzenden bestimmt. Die Sitzung ist nur beschlußfähig, wenn bei ihr drei Mitglieder anwesend sind. Sollten aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nur noch zwei Mitglieder zur Verfügung stehen, kann der SMA-Präsident bzw. die SMA-Präsidentin oder Ehrenratsvorsitzende ein Ersatzmitglied aus dem Vorstand bestimmen. Die Besetzung des Ehrenrates kann auch geändert werden, damit die Unparteilichkeit gewahrt bleibt. Am Verfahren darf kein Ehrenratsmitglied beteiligt sein, das beruflich oder finanziell vom Antragsteller oder vom Antraggegner abhängig ist. Wegen der Besorgnis der Befangenheit kann jeder an einem Verfahren Beteiligter Beschwerden gegen die Besetzung des Ehrenrates einlegen. Gegen den Gesamtvorsitzenden gibt es keine Beschwerde.

Das Verfahren
Der Ehrenrat kann sowohl in der 1. wie in der 2. Instanz ein schriftliches Verfahren durchführen. Schriftliche wie mündliche Verfahren sollten innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung entschieden sein. Der Vorsitzende des Verfahrens hat innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrags das Verfahren zu eröffnen, indem er den Betroffenen den Inhalt des Verfahrens und die Besetzung des Ehrenrates mitteilt. Gleichzeitig hat der Vorsitzende den Antragsgegner aufzufordern, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Auch schriftliche Zeugenaussagen sollen eingeholt werden.
Ein mündliches Verfahren ist dann nicht möglich, wenn der SMA-Vorstand eine Eröffnung wegen offensichtlicher Geringfügigkeit ablehnt. Es ist dann ein schriftliches Verfahren durchzuführen.

Mündliche Verhandlung: 1. Festlegung des Ortes und der Zeit. Dagegen kann Einspruch erfolgen. 14 Tage nach Eintreffen der Beschwerde teilt der Vorsitzende den Beteiligten endgültig einen Termin mit. Fehlen aus zwingenden, nachzuweisenden Gründen einer oder alle Verfahrensgegner oder vom Ehrenrat geladene Zeugen oder Sachverständige, hat der Ehrenrat zu entscheiden, ob das Verfahren vertragt oder trotzdem durchgeführt wird. Absagen werden akzeptiert, wenn sie spätestens zur Verhandlung begründet dem Vorsitzenden mitgeteilt worden sind. Liegen keine Absagen vor oder sind diese unbegründet oder nicht zwingend, so ist das Verfahren ohne die Fehlenden durchzuführen. Treffen Absagen innerhalb einer Woche nach dem ursprünglichen Verhandlungstermin beim Vorsitzenden des Ehrenrates bzw. im SMA-Sekretariat ein und sind sowohl die Gründe der Absagen als auch die Verspätung wirklich zwingend, kann der Ehrenrat das Verfahren neu verhandeln.

Eine mündliche Verhandlung ist in der Regel nicht öffentlich, es sei denn, Antragsteller, Antraggegner und der Ehrenrat stimmen ohne Gegenstimme einer öffentlichen Verhandlung zu. In allen diesen Fragen müssen auch bis zur Verhandlung die Kosten geregelt werden. Zeugen dürfen vor ihrer Aussage nicht im Verhandlungsraum anwesend sein. Aufzeichnungen mit Tonband und Video dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung Beteiligter zugelassen werden.

Spruchfindung: Nach Beratung (ohne die Beteiligten) fällt der Ehrenrat den Spruch, der von einem Protokollführer schriftlich festgehalten werden soll, möglichst mit einer Begründung. Dieser Spruch kann den Beteiligten auch schriftlich mitgeteilt werden. Sollte dies später geschehen, dann muß die schriftliche Ausfertigung das Datum des Verhandlungstages enthalten.

Spruch bzw. Urteile: Der Spruch gegen SMA-Mitglieder bzw. gegen Organe und Institutionen kann lauten auf:

  1. Freispruch
  2. Erteilung von Auflagen (z.B. Überprüfung der Mitglieder bzw. Journalisten und Journalistinnen in einer Redaktion, Erstattung von Kosten, etc.)
  3. Verwarnung
  4. Scharfer Verweis mit zeitlich begrenzter Suspendierung von der Mitgliedschaft
  5. Antrag an den SMA-Vorstand bzw. an die Hauptversammlung auf Ausschluss

Gegen einen Spruch der 1. Instanz kann innerhalb von 14 Tagen nach Versand des schriftlichen Spruches Berufung eingelegt werden.

Vor jeder Verhandlung kann das SMA-Präsidium bei Streitigkeiten zwischen seinen Mitgliedern und zwischen Vereinen, Verbänden, etc. mit SMA-Mitgliedern einen Schlichtungsversuch durchführen. Voraussetzung ist, daß das Präsidium nicht selbst Antragsteller oder Antraggegner ist.

Der Ehrenrat kann die Veröffentlichung seines Spruches auf der Homepage www.sportsmediaaustria.at und - in schweren Fällen - auch eine weitere Bekanntgabe an die Zeitungsredaktionen anordnen. Abstimmungsverhalten und Stimmverhältnis bei der Entscheidung dürfen nicht bekanntgegeben werden.

Der Ehrenrat ist ehrenamtlich tätig. In Ausnahmefällen, z.B. bei einem mündlichen, länger dauernden Verfahren, muss derjenige, der das (mündliche) Verfahren beantragt hat, einen Kostenvorschuss in der Höhe der voraussehbaren Kosten an SMA bezahlen. Sollte er oder sie Recht bekommen, dann bekommt er dieses Geld zurück; die Kosten des Verfahrens muss in diesem Fall der schuldig gesprochene Beteiligte begleichen.


Hinweis: Diese Rechtsordnung wurde 2021 in "Schiedsgericht" umbenannt. Generell gilt folgender Grundsatz:

Sollte es innerhalb des Vereins zu Streitigkeiten kommen, schlichtet diese das Schiedsgericht. Es setzt sich so zusammen, dass jeder Streitteil zwei Schiedsrichter namhaft macht, die dann ein fünftes Klubmitglied zum Schiedsrichter - Vorsitzenden wählen. Kommt bei der Wahl zum Vorsitzenden eine Einigung nicht zustande, entscheidet das Los unter den Vorgeschlagenen. Die Ziehung des Loses erfolgt durch den an Jahren ältesten Schiedsrichter. Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei eine Stimmenthaltung unzulässig ist.